Jurafuchs

§ 13

HGastG
Anerkennung
Stand 2012-03-28
Gastgewerbetreibende anderer Bundesländer dürfen in Hessen abweichend von dem in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Verfahren alkoholische Getränke im Gaststättengewerbe ausschenken, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen, nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegenden behördlichen Überprüfung erbringen können, die zur Bestätigung ihrer Zuverlässigkeit führte.

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