Gastgewerbetreibende anderer Bundesländer dürfen in Hessen abweichend von dem in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Verfahren alkoholische Getränke im Gaststättengewerbe ausschenken, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen, nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegenden behördlichen Überprüfung erbringen können, die zur Bestätigung ihrer Zuverlässigkeit führte.
§ 13
HGastGAnerkennung
Stand 2012-03-28