(1)
Werden Gastgewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbstständig gewerblich tätig, so sind die Anzeigepflichten des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 sowie die in § 5 Abs. 1 angeordnete Beschränkung des Betriebs von Straußwirtschaften auf den Ort des Erzeugerbetriebs oder den Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs nicht anzuwenden.
(2)
Abs. 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn Gastgewerbetreibende von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder überwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.