Die Verfahren nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 6 können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Anerkennung§ 15 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung →