Jurafuchs

§ 9

HGastG
Sperrzeit
Stand 2012-03-28
Die für das Sperrzeitrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für das Gaststättengewerbe und für öffentliche Vergnügungsstätten Sperrzeiten festzusetzen und dabei die zur Ausführung der Rechtsverordnung zuständigen Behörden zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe festgesetzt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister nach Satz 1 ist befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, dass diese ihre Befugnis auf die ihnen nachgeordneten Behörden weiter übertragen können.

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