(1)
Für den Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder von selbsterzeugtem Apfelwein am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs für die Dauer von höchstens vier Monaten im Jahr und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten (Straußwirtschaft) findet § 3 keine Anwendung.
(2)
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Straußwirtschaft schriftlich anzuzeigen:
1.
Name und Vorname der Betreiberin oder des Betreibers der Straußwirtschaft mit ladungsfähiger Anschrift,
2.
Ort und Zeitraum des Ausschanks,
3.
hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines oder Apfelweines Herkunftsort und -lage der zur Herstellung verwendeten Trauben oder Äpfel sowie den Ort, an dem diese Früchte gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist.