Jurafuchs

§ 12

HGastG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2012-03-28
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 oder § 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 8 Abs. 1 und 2 eine Auskunft nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 9 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 oder § 10 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 11 Abs. 1 und 2 Waren, Getränke oder Speisen abgibt oder Leistungen erbringt,
6.
einem Verbot des § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 über das Feilhalten oder die Verabreichung von Getränken, Lebensmitteln oder Speisen oder über die Erhöhung des Preises zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 alkoholische Getränke in einer Form abgibt, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder dem übermäßigen Alkoholkonsum Vorschub zu leisten,
8.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein alkoholfreies Getränk nicht anbietet,
9.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet oder
10.
einer nach § 17 Satz 3 fortgeltenden Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

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