Jurafuchs

§ 6

HGastG
Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes
Stand 2012-03-28
Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter Angabe
1.
seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
2.
des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
3.
der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
4.
der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde bescheinigt auf Verlangen den Empfang der Anzeige. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen. Satz 1 gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen.

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