Jurafuchs

§ 10

KOG
Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb
Stand 2007-12-11
Die Artbezeichnung „Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1.
die Verfügbarkeit von natürlichem, wissenschaftlich anerkannten und bewährtem Peloid als Heilmittel;
2.
der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften der Peloide durch Peloid-Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrollanalysen;
3.
der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden, durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;
4.
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung der Peloide unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
5.
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
6.
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;
7.
die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.

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