(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 ( GV. NRW. S. 12 ),
2.
die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort vom 21. Juni 1983 ( GV. NRW. S. 254 ),
3.
die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort vom 29. September 1983 ( GV. NRW. S. 428 ).
(3)
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Gesetzes. In dem Bericht soll auch auf die Einführung neuer Artbezeichnungen eingegangen werden.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich für den Finanzminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugleich für den Innenminister
Der Minister für Bauen und Verkehr
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz