Jurafuchs

§ 21

KOG
Zuständigkeiten
Stand 2007-12-11
(1)
Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirates.
(2)
Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung.
5.
Abschnitt Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen

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