Jurafuchs

§ 4

KOG
Heilbad
Stand 2007-12-11
Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1.
die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird;
2.
leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heil­mittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung;
3.
stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken;
4.
ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren;
5.
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;
6.
die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;
7.
die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →