(1)
Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird ein Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen eingerichtet. Er ist bei allen grundsätzlichen Fragen, die Kurorte und das Bäderwesen betreffen, zu beteiligen und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Regelungen insbesondere zur Zusammensetzung des Landesfachbeirates, seiner Einberufung und seinen Aufgaben treffen.
6.
Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen