Jurafuchs

§ 9

KOG
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Stand 2007-12-11
Die Artbezeichnung „Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1.
der Betrieb eines Stollens (Höhle, ehem. Bergwerk), dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden;
2.
ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima im Heilstollen, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden;
3.
der Betrieb geeigneter, indikationsbezogener Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Linderung oder Heilung mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
4.
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
5.
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person.

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