(1)Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.(2)Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Naturbelassenheit, Polster und Filter§ 16 Quellort →