Jurafuchs

§ 11

KOG
Luftkurort
Stand 2007-12-11
Die Artbezeichnung „Luftkurort“ wird verliehen, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 16 des § 3 erfüllt sind. In Verbindung mit dieser Artbezeichnung kann die Zusatzartbezeichnung Kurmittelgebiet verliehen werden, wenn im Kurgebiet auftretende natürliche Heilmittel des Bodens vorhanden sind.

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