Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1.
das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;
2.
der Nachweis der durch Erfahrung bewährten therapeutischen Eignung des Heilwassers durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;
3.
der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften sowie der einwandfreien hygienischen und mikrobiologischen Beschaffenheit des Heilwassers durch Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrolluntersuchungen;
4.
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
5.
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
6.
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;
7.
das Vorhandensein einer gültigen Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz.