Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 17 erfüllt sind.3.Abschnitt Natürliches HeilwasserMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Luftkurort§ 13 Verwendung der Bezeichnung →