(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 13 die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ verwendet,
2.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet,
3.
entgegen § 19 Abs. 3 die Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ verwendet,
4.
entgegen § 19 Abs. 5 eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.