Jurafuchs

§ 3

KOG
Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte
Stand 2007-12-11
Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung in einer Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind;
2.
der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;
3.
ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch eine Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind;
4.
ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren periodische Überprüfung;
5.
wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;
6.
den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;
7.
die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet;
8.
die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;
9.
eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen;
10.
eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
11.
der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;
12.
Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;
13.
die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern und Menschen mit Migrationshintergrund;
14.
eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von Gesundheitseinrichtungen;
15.
Angebote zu gesundheitsfördernden und sportlichen Aktivitäten sowie kulturelle Angebote;
16.
gesundheitsorientierte Ernährungsangebote, Ernährungs- und Diätberatung;
17.
Vorhaltung einer insgesamt erholungsgerechten Infrastruktur, wie z.B. ein ausgeschildertes Wander- und Radwegenetz, beruhigte Verkehrszonen, ausreichende Ausschilderung touristischer Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.

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