(1)
Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 ( GV. NRW. S. 12 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 ( GV. NRW. 2008 S. 8 ) geändert worden ist, erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten.
(2)
Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gemeinde ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachweist.
(3)
Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 3 als erfüllt, wenn die Gemeinde einen der Artbezeichnung entsprechenden Orts-charakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung nachweist.