Für das Satzungsrecht der Ämter gilt § 5 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 128 Übertragener Wirkungskreis§ 130 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger →