Jurafuchs
§ 139

§ 139

KV M-V
Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
Organisation der Ämter
Stand 2024-05-16
(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zwei Personen, die die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen. (2) Die Stellvertretung nach Absatz 1 erstreckt sich nur auf Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Bei der Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher in gleicher Weise durch die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten vertreten. Soweit in Ämtern mit hauptamtlicher Amtsvorsteherin oder hauptamtlichem Amtsvorsteher nach § 142 Absatz 1 Satz 2 keine leitende Verwaltungsbeamtin oder kein leitender Verwaltungsbeamter zu bestellen ist, wählt der Amtsausschuss die Vertreterinnen und Vertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für den übertragenen Wirkungskreis. § 40 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie werden von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

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