(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach Absatz 2. Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bei ihrer oder seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt sie oder er als zusätzliches Mitglied hinzu.
(2) Gemeinden über 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt
in Gemeinden bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,
in Gemeinden bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner 2,
in Gemeinden bis 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner 3,
in Gemeinden bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 4 und
in Gemeinden mit mehr als 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 5.
(3) Die Gemeindevertretungen bestimmen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Amtsausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört. Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind. Die Gemeindevertretungen können nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses bestimmen. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt deren Zahl und die Art der Vertretung.
(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter müssen binnen drei Monaten nach einer Kommunalwahl bestimmt werden. Der Amtsausschuss tritt binnen weiterer zwei Wochen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Amtsvorsteherin oder den bisherigen Amtsvorsteher. Bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig. Der Amtsausschuss konstituiert sich mit der Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers (§ 137).
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