(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Sie oder er vertritt ihn gegenüber Dritten.
(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher leitet die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig. Gleiches gilt im Rahmen des § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinden. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Amtes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten übt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die Befugnisse nach Satz 5 im Einvernehmen mit dem Amtsausschuss aus, soweit er dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten ohne Disziplinarbefugnis. § 38 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher anstelle des Hauptausschusses oder des Amtsausschusses, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch den Amtsausschuss.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch. Sie oder er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit dem Amtsausschuss oder dessen Ausschüssen beraten. Sie oder er hat den Amtsausschuss über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
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