(1) Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Amt gelten §§ 78 und 80 bis 85 sowie 87 entsprechend.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die Ämter und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 79 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter ist die Landrätin oder der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 86 Absatz 2 und 4 findet Anwendung.
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