Die Bestimmungen über das Bekanntmachungsverfahren für Rechtsverordnungen (§ 3 Absatz 2), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Absatz 1 bis 6 und 8), Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung (§ 29a), Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 29b), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3 und 5) und Kontrolle der Verwaltung (§ 34) sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Amtsverwaltung treten.
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