Jurafuchs
§ 146

§ 146

KV M-V
Aufwendungen in besonderen Fällen
Finanzierung der Ämter
Stand 2024-05-16
(1) Soweit das Amt Träger von Aufgaben nach den § 2 ist, hat es die ihm entstandenen Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden (Umlagegrundlage). (2) Der Amtsausschuss setzt mit der Mehrheit aller Mitglieder die Umlagegrundlagen im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden fest. Bei einer Beteiligung aller Gemeinden können die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechende Anwendung finden. (3) Führt das Amt für eine Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte einer Einrichtung, so ist für die Gebührenfestsetzung von der Gemeinde der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt festgesetzten Kostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt zu erstatten.

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