Jurafuchs
§ 133

§ 133

KV M-V
Ausscheiden aus dem Amtsausschuss
Organisation der Ämter
Stand 2024-05-16
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und weitere Mitglieder des Amtsausschusses scheiden aus dem Amtsausschuss aus, wenn sie ihr Amt als Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder ihren Sitz in der Gemeindevertretung verlieren. Dies gilt nicht für die Person der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, solange sie Bürgerin oder Bürger des Amtes ist, und für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, deren Gemeinde in einer anderen Gemeinde des Amtes aufgegangen ist. Wird die Gemeindevertretung, der eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers angehört, neu gewählt, bleibt diese oder dieser im Amt, bis die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt antritt.

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