(1) Der Amtsausschuss ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.
(2) Der Amtsausschuss ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Amtsausschusses eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Amtsausschuss gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Amt sind. Die Übertragung auf den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 bis 4a beschränkt. Der Amtsausschuss kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde die Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Amtsausschuss sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Der Amtsausschuss ist oberste Dienstbehörde der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Er kann diese Befugnisse nicht übertragen. Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Amtsausschuss Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(4) Bei der Beschlussfassung über Aufgaben, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 oder 4a übertragen worden sind, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, kein Stimmrecht.
(5) Der Amtsausschuss gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Amtsausschusses beizuwohnen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder des Amtsausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
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