Jurafuchs
§ 144

§ 144

KV M-V
Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes
Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes
Stand 2024-05-16
(1) Das Amt führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde mit der Maßgabe entsprechend, dass § 43 Absatz 3 keine Anwendung findet und abweichend von § 43 Absatz 6 der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung erreicht ist, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Amtes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.

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