Jurafuchs

§ 10

Landeshaushaltsordnung (LHO)
a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Stand 1999-04-26
(1)
Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, dass die Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird.
(2)
Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Einwilligung zu dem Wirtschaftsplan durch das Gremium nach § 50 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 ( GV. NRW. S. 988 ) abhängig gemacht.

§ 53 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.

(3)
Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatz 2 nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und unterrichtet das Gremium sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Finanzministerium über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt.

Teil II

Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Meine Notizen

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