Deckungsfähige Ausgabemittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 45 Sachliche und zeitliche Bindung§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke →