Jurafuchs

§ 33

Landeshaushaltsordnung (LHO)
Nachtragshaushalt
Stand 1999-04-26
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen und vom Landtag zu verabschieden.

Teil III Ausführung des Haushaltsplans

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