Jurafuchs

§ 92

Landeshaushaltsordnung (LHO)
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichenUnternehmen
Stand 1999-04-26
(1)
Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

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