Jurafuchs

§ 5

Landeshaushaltsordnung (LHO)
Verwaltungsvorschriften
Stand 1999-04-26
(1)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.
(2)
Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.

Meine Notizen

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