Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 65a Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen§ 65c Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern →