§ 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind.
§ 65c
Landeshaushaltsordnung (LHO)Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern
Stand 1999-04-26