Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 98
Landeshaushaltsordnung (LHO)Nichtverfolgung von Ansprüchen
Stand 1999-04-26