Jurafuchs

§ 111

Landeshaushaltsordnung (LHO)
Prüfung durch den Landesrechnungshof
Stand 1999-04-26
(1)
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103, 112 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Gemeindeverbänden und für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →