Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 115
Landeshaushaltsordnung (LHO)Öffentlich-rechtliche Dienst- oderAmtsverhältnisse
Stand 1999-04-26