Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 66
Landeshaushaltsordnung (LHO)Unterrichtung des Landesrechnungshofsbei Mehrheitsbeteiligungen
Stand 1999-04-26