(1)Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.(2)Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 93 Gemeinsame Prüfung§ 95 Auskunftspflicht →