Jurafuchs

§ 6

Landeshaushaltsordnung (LHO)
Notwendigkeit der Ausgaben undVerpflichtungsermächtigungen
Stand 1999-04-26
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

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