(1)Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.(2)Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.(3)Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 113 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten§ 115 Sonderordnungsbehörden →