Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Gehobene Erlaubnis(zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)§ 16 Rechtsnachfolge(zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) →