Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 79 Umlage§ 81 Statusbericht (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) →