Jurafuchs

§ 87

LWG -
Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung(zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand 1995-06-25
Die zuständige Behörde legt
1.
die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und
3.
die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.

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