Die zuständige Behörde kann den Eigentümer- und Anliegergebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
§ 21
LWG -Eigentümer- und Anliegergebrauch(zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand 1995-06-25