Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Verordnungsermächtigung zur Gewässerbewirtschaftung(zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes)§ 15 Bewilligung(zu § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes) →