Jurafuchs

§ 85

LWG -
Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand 1995-06-25
(1)
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen zur Information über und zur Meldung von Hochwasser, insbesondere zur Verpflichtung von Personen zur Beteiligung am Hochwassermeldedienst, dessen Organisation und der Meldewege sowie zur Warnung vor Hochwasser.
(2)
Aus der Einrichtung der Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst können Dritte keine Ansprüche ableiten.

Abschnitt 6 Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft

Unterabschnitt 1 Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplanung nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes

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